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   FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09   

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FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09 (https://dejure.org/2009,21617)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2009 - 2 K 100/09 (https://dejure.org/2009,21617)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2009 - 2 K 100/09 (https://dejure.org/2009,21617)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 3 a
    Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der öffentlichkeitsarbeit dienen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 520
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09
    In der seit dem 01.01.2000 geltenden Gesetzesfassung sind zudem damit zusammenhängende Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistung unerlässlich sind, einzubeziehen (dazu vgl. EuGH Urteil vom 26.09.1996 Rs C-327/94, BStBl II 1998, 313 ).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09
    Bei einem Bündel von Leistungen ist einerseits jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden; daher ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (Europäischer Gerichtshof (EuGH) Urteil vom 25.02.1999 C-349/96 - EuGHE 1999 I 00973; BFH Urteil vom 31.05.2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658 ).
  • BFH, 08.09.1994 - V R 88/92

    Keine Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, wenn in einem Sport- und

    Auszug aus FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09
    Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen (Bundesfinanzhof (BFH) vom 08.09.1994 V R 88/92, BStBl II 1994, 959 m.w.N.).
  • BFH, 06.11.2002 - V R 57/01

    "unterhaltende" Leistungen und "ähnliche" Leistungen

    Auszug aus FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09
    Der Begriff 'unterhaltende Leistungen' im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG umfasst ein Spektrum unterschiedlicher Tätigkeiten, deren unmittelbarer Zweck es ist, einem Publikum zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort in einer bestimmten Veranstaltung etwas zu zeigen oder zu Gehör zu bringen (BFH vom 06.11.2002 V R 57/01, BFH/NV 2003, 827 ).
  • EuGH, 17.11.1993 - C-69/92

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09
    Hierzu können z.B. auch die Veranstaltung von Cocktailempfängen, Unterhaltungsveranstaltungen, Erholungstagungen oder andere public-relation-Aktionen gehören, wenn mit diesen Vorgängen die Übermittlung einer Botschaft verbunden ist, mit der das Publikum zum Zwecke der Erhöhung des Absatzes über die Existenz und die Eigenschaft des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei diesem Vorgang geht, unterrichtet werden soll (EuGH Urteile vom 17.11.1993 Rs C-68/92, C-69/92, C- 73/92, EuGHE 1993 I 5881, 5907, 5997; Stadie in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG § 3a Lfg.
  • EuGH, 17.11.1993 - C-73/92

    Kommission / Spanien

    Auszug aus FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09
    Hierzu können z.B. auch die Veranstaltung von Cocktailempfängen, Unterhaltungsveranstaltungen, Erholungstagungen oder andere public-relation-Aktionen gehören, wenn mit diesen Vorgängen die Übermittlung einer Botschaft verbunden ist, mit der das Publikum zum Zwecke der Erhöhung des Absatzes über die Existenz und die Eigenschaft des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei diesem Vorgang geht, unterrichtet werden soll (EuGH Urteile vom 17.11.1993 Rs C-68/92, C-69/92, C- 73/92, EuGHE 1993 I 5881, 5907, 5997; Stadie in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG § 3a Lfg.
  • EuGH, 17.11.1993 - C-68/92

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09
    Hierzu können z.B. auch die Veranstaltung von Cocktailempfängen, Unterhaltungsveranstaltungen, Erholungstagungen oder andere public-relation-Aktionen gehören, wenn mit diesen Vorgängen die Übermittlung einer Botschaft verbunden ist, mit der das Publikum zum Zwecke der Erhöhung des Absatzes über die Existenz und die Eigenschaft des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei diesem Vorgang geht, unterrichtet werden soll (EuGH Urteile vom 17.11.1993 Rs C-68/92, C-69/92, C- 73/92, EuGHE 1993 I 5881, 5907, 5997; Stadie in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG § 3a Lfg.
  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09
    Bei einem Bündel von Leistungen ist einerseits jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden; daher ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (Europäischer Gerichtshof (EuGH) Urteil vom 25.02.1999 C-349/96 - EuGHE 1999 I 00973; BFH Urteil vom 31.05.2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658 ).
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